Wer muss wann und wie mit Erneuerbaren Energien heizen?

FAQ
Gebäudeenergiegesetz

Der Gesetzentwurf wurde am 19. April 2023 im Kabinett verabschiedet. Im Zuge der vorherigen Ressortabstimmung wurde der Gesetzentwurf weiterentwickelt. Die nachfolgenden Elemente wurden in der Regierung geeint und sollen die Anwendung des Gesetzes noch verbraucherfreundlicher gestalten:

  • Der Gesetzentwurf enthält einen Katalog an Erfüllungsoptionen, bei denen die Einhaltung von 65 Prozent Erneuerbaren Energien als erfüllt gilt. Dieser Katalog wird nochmal erweitert u.a. kommt die Solarthermie als weitere Erfüllungsoption hinzu.
  • Hybridheizungen (= Gasheizung kombiniert mit Wärmepumpe) sowie Heizungen mit mindestens 65 Prozent Wasserstoff sollen auch im Neubau zugelassen werden. Damit erhalten Gebäude mit besonderen Herausforderungen bei der Wärmeversorgung mehr Möglichkeiten. In der Praxis dürfte dies nur in sehr wenigen Fällen relevant sein.
  • Hinzu kommen zusätzliche Übergangsregelungen für Gebäude, die sowohl mit Zentral- als auch mit Gasetagenheizungen versorgt werden.
  • Mieterschutzregelungen werden angepasst, die Umlagebegrenzung für Brennstoffkosten auf der Grundlage eines Strompreis-Benchmarks vereinheitlicht.
  • Aufgenommen wird eine Befreiung von der Heizen-mit-Erneuerbaren-Vorgabe für hochbetagte Gebäudeeigentümer: Für selbstnutzende Eigentümer (von Gebäuden mit bis zu 6 Wohnungen), die älter als 80 Jahre sind, soll im Havariefall die Pflicht zur Umstellung auf Erneuerbares Heizen entfallen.
  • H2-Ready“ Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind, sind möglich, dürfen aber nur dann eingebaut werden, wenn es einen verbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt und diese Heizungen schon 2030 mit mindestens 50 Prozent Biomethan und spätestens ab 2035 mit mindestens 65 Prozent Wasserstoff betrieben werden.
  • Neben grünem Wasserstoff ist auch blauer Wasserstoff möglich, er muss aber strengen Kriterien genügen (in Anlehnung an die Taxonomie-Verordnung).
  • Die grundsätzlichen Austauschpflicht ineffizienter Kessel nach 30 Jahren in §§ 72, 73 des heute bereits geltenden Gebäudeenergiegesetzes bleibt bestehen, genau wie die bereits heute greifenden Ausnahmen für Niedertemperatur- und Brennwertkessel und Ausnahmen für selbstnutzende Eigentümer, die seit dem Stichtag 1.2.2002 in ihrem Eigentum wohnen. Ergänzt wurde eine weitere Ausnahme für selbstnutzende Gebäudeeigentümer (von Gebäuden mit bis zu 6 Wohnungen), die zum Zeitpunkt des Ablaufs der zulässigen Betriebsdauer das 80. Lebensjahr vollendet haben. Wichtig: Es gilt eine zeitliche Obergrenze. Heizkessel dürfen nur bis zum 31.12.2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Danach ist Heizen mit fossilem Erdgas nicht mehr zulässig. Gaskessel sind damit nach dem 31.12.2044 nur noch dann möglich, wenn sie zu 100 Prozent mit „grünen Gasen“ betrieben werden.
  • Um soziale Härten abzufedern, wird die schon bestehende Härtefallklausel erweitert und es sind Ausnahmen vorgesehen, wenn der Ertrag nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den notwendigen Investitionen steht.