Was umfasst die neue Förderung konkret? Können Sie Beispiele nennen?

FAQ
Gebäudeenergiegesetz

Basis und Ausgangspunkt bilden die bewährten Förderstrukturen der bestehenden „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG).

Die Förderstruktur wird angepasst, damit die Förderung auch künftig zu den gesetzlichen Anforderungen passt. Konkret heißt das: Es gibt weiterhin im Rahmen der BEG eine Grundförderung für alle Bürgerinnen und Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum sowie private Kleinvermieter (bis zu sechs Wohneinheiten, davon eine selbst bewohnt) für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung. Der Fördersatz beträgt künftig einheitlich 30% für alle Erfüllungsoptionen.

Zusätzlich zur Grundförderung gibt es Boni, also erhöhte Fördersätze und zwar insgesamt drei Boni. Es ist dann jeweils ein Bonus erhältlich (maximal 20% Bonus zusätzlich zur Grundförderung).

Klimabonus I

Ein Klimabonus I in Höhe von zusätzlichen 20% wird zum einen Empfängern einkommensabhängiger Transferleistungen gewährt. Das sind zum Beispiel Wohngeldempfänger, Empfänger von Grundsicherung im Alter, Empfänger von Kinderzuschlag oder von Bürgergeld. Ebenfalls 20% on top zur Grundförderung gibt es in Fällen, in denen keine Rechtspflicht zum Heizungstausch besteht, aber ein Anreiz gesetzt werden soll, besonders alte und ineffiziente Heizungen zu tauschen.

Im Detail heißt das: Es wird ein Klimabonus I in Höhe von 20% zusätzlich zur Grundförderung in bestimmten Fällen gewährt, in denen die Bürgerinnen und Bürger nach neuem GEG nicht zum Tausch ihrer alten Heizung verpflichtet sind und Anreize dennoch eine raschere Transformation ermöglichen sollen:

für den Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkesseln, die älter als 30 Jahre sind und
wenn deren Eigentümer unter die Ausnahmen des § 73 Abs. 1 und § 71i GEG-E fallen. Diese Ausnahmen betreffen selbstnutzende Altbesitzer, welche ihre Immobilie vor 2002 bewohnten sowie Personen über 80 Jahre.

Es wird weiterhin der „Klimabonus I“ zusätzlich zur Grundförderung für Eigentümer gewährt, die einkommensabhängige Sozialleistungen im Sinne von § 102 des neuen GEG erhalten (unabhängig vom Typ und Alter der Heizung).

Klimabonus II

Einen Klimabonus II in Höhe von 10% können Eigentümer/innen erhalten, bei denen eine Austauschpflicht laut GEG besteht, wenn sie ihre besonders alte und ineffiziente Heizung bereits vor der Frist tauschen oder eine Heizung mit höherem Erneuerbare-Anteil einbauen.

Im Detail heißt das: Der Bonus beträgt 10% zusätzlich zur Grundförderung und wird gewährt bei Austausch von Kohleöfen, und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkesseln, die unter die gesetzliche Austauschpflicht des § 72 GEG-E fallen, sofern die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt werden, d.h. bei einem Heizungstausch mindestens fünf Jahre vor dem Datum der gesetzlichen Austauschpflicht. Für einen späteren Austausch gilt ein EE-Anteil von 70% als Übererfüllung.

Die Antragstellung für die „Klimaboni I und II“ wird zeitlich gestaffelt, um die Nachfrage an die notwendigen Handwerker- und Produktkapazitäten anzupassen und keinen preistreibenden Markteffekt zu generieren. So sind bspw. ab 2024 alle Geräte älter als 40 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1984) förderfähig, ab 2025 Geräte älter als 35 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1989) und ab 2026 alle Geräte älter als 30 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1996).

Klimabonus III

Auch in Havariefällen wird ein Bonus von 10% gewährt, wenn man die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt. Das heißt zum Beispiel, dass man bereits innerhalb eines Jahres anstatt innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Jahren auf eine Wärmepumpe umstellt.

Im Detail heißt das: Der Klimabonus III wird für Havariefälle gewährt, also für Heizungen, die jünger als 30 Jahre sind und die irreparabel kaputt gegangen sind. Für diesen Fall wird ein Bonus von 10 % zusätzlich zur Grundförderung bei Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gaskesseln jeglicher Art gezahlt, sofern die gesetzlichen Anforderungen durch Umsetzung von 65% EE innerhalb von einem Jahr (anstatt gesetzlicher Frist von höchstens 3 Jahren nach § 71i Absatz 1 GEG-E) übererfüllt werden.